Jugendhilfe

An unseren Standorten Münster/Münsterland sowie Ruhrgebiet/Niederrhein bieten wir ein breitgefächertes Angebot der stationären Jugendhilfe und ambulanten Jugendhilfe an. Ergänzt wird dieses Angebot durch das überregionale Netzwerk Pflegefamilien. Unsere Angebote der Unterstützung richten sich an junge Menschen, aber auch Mütter, Väter sowie Adoptiveltern, Pflegeeltern, Vormünder und Ergänzungspfleger:innen. Junge Menschen sind Menschen bis 27 Jahre, also auch junge Volljährige. Wir setzen dabei konsequent an den Stärken und Ressourcen der Menschen an, mit denen wir arbeiten.


Weitere Informationen zur Jugendhilfe

Die Leistungen der Jugendhilfe werden überwiegend von freien Trägern (Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Jugendverbände, Kirchen) erbracht. Diese sind in den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege vertreten und können so auch Einfluss auf die Sozialpolitische Gesetzgebung nehmen. Zu den Spitzenverbänden zählen das Diakonische Werk (DW), der Deutsche Caritas-Verband, das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Arbeiterwohlfahrt (AWO), der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband (DPWV) und die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (ZWST). Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband ist der Spitzenverband des VSE NRW e.V.

Die Verantwortung der Jugendhilfe, die Finanzierung und die Gesamtübersicht obliegt den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe.

Die Kinder- und Jugendhilfe richtet sich laut §6 SGB VIII an junge Menschen, Mütter, Väter und Personensorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen. Die Definition von jungen Menschen umfasst die Alterspanne bis 27 Jahre.

Zu den Leistungen der Jugendhilfe zählen u.a.:

  • die Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) und erzieherischen Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII),
  • Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 SGB VIII),
  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (§§ 22 SGB VIII),
  • Hilfen zur Erziehung §§ 27-41 SGB VIII
  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) bei Kindeswohlgefährdung
  • Beratung und Unterstützung von Alleinerziehenden bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 52a SGB VIII),
  • Übernahme von Beistandschaften, Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige (§§ 55 ff. SGB VIII)

Ansprechpartner*innen für alle Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendhilfe sind die örtlichen Jugendämter der Städte oder Landkreise. Sie haben die Verantwortung, dass alle notwendigen und geeigneten Angebote zur Verfügung stehen. Dazu wird eine örtliche Jugendhilfeplanung erstellt. Viele Jugendhilfe-Angebote werden von freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel Wohlfahrtsverbände, Vereine, Selbsthilfegruppen, Initiativen, privatgewerbliche Träger) durchgeführt. Die Leistungsberechtigten (Kinder, Jugendliche, Eltern und junge Erwachsene) haben das Recht, zwischen den verschiedenen Anbietern zu wählen.

Welche Angebote die Kinder- und Jugendhilfe vor Ort anbietet, kann von Bürgerinnen und Bürgern beeinflusst werden.